Rundfunkstaatsvertrag

Der Rundfunkstaatsvertrag ist die wichtigste rechtliche Grundlage für Fernsehen, Hörfunk und Online-Angebote in Deutschland. Er enthält in seinen Artikeln 1 bis 5 – Rundfunkstaatsvertrag, ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – sämtliche Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen wie für den privatrechtlichen bzw. kommerziellen Rundfunk.

Im Rundfunkstaatsvertrag ist festgelegt, welchen Auftrag die öffentlich-rechtlichen Medien haben, in welcher Form Produktwerbung gemacht werden darf und welche Inhalte im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Telemedienauftrag

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Telemedien und was regelt das Telemediengesetz?

Welche Informationsdienste dürfen die öffentlich-rechtlichen Sender im Internet anbieten, wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Werbung und Sponsoring und was hat es mit der Verweildauer für selbst produzierte und eingekaufte Filme auf sich?

Anni Dunkelmann hat den Auftrag, genau diesen Fragen auf den Grund zu gehen und alle relevanten Informationen hierzu zusammen zu fügen - wird sie diese Mission erfüllen können?

Telemediengesetz

Der Telemedienauftrag ist im Rundfunkstaatsvertrag festgehalten und regelt was öffentlich-rechtliche Sender inhaltlich neben ihren klassischen Programmen im Fernsehen und Hörfunk im Internet anbieten dürfen. Hier die wichtigsten Neuerungen im neuen Telemediengesetz, das am 1. Mai 2019 in Kraft getreten ist.

Verweildauern werden aufgehoben oder verlängert: Es gilt die 30-Tage-Frist für Programm aus Europa, d.h. Sender dürfen ihre selbst produzierten Programme unbegrenzt in die Mediatheken nehmen. Angekaufte Filme und Serien, die aus Europa stammen, können jetzt bis zu dreißig Tage nach deren Ausstrahlung angeboten werden, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist.
Neue Regelung für Sport und Online-Only-Inhalte: Sendungen von Großereignissen wie beispielsweise beim Sport dürfen künftig bis zu sieben Tage angeboten werden. Zudem erlaubt der neue Staatsvertrag den Sendern auch, Inhalte ausschließlich für das Internet zu produzieren, ohne dass parallel eine Ausstrahlung im Radio oder Fernsehen geplant ist.
"Presseähnlichkeit" bleibt untersagt: Von Seiten der Zeitungsverleger gab es oft Beschwerden, die Telemedienangebote, also die Internetseiten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, enthielten zu viel Text und seien daher "presseähnlich". Das ist auch nach dem bisherigen Telemediengesetz nicht erlaubt und in der Neufassung des Gesetzes heißt es jetzt auch weiterhin: "Die Telemedienangebote dürfen nicht presseähnlich sein. Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf." Ausgenommen davon sind Angebotsübersichten, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt sowie Texte, die Barrierefreiheit herstellen sollen.

Datenschutz

Im Web 2.0 kann jeder Informationen posten und damit jedem zugänglich machen. Jede Aktion wird protokolliert: Was kaufen Sie ein? Welche Internetseite besuchen Sie und wie lange halten Sie sich dort auf? Um Sie als Nutzer besser zu schützen und Ihnen mehr Rechte über Ihre Daten zu geben, wurde die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeführt, die jeden Webseiten-Betreiber betrifft, der mit personenbezogenen Daten arbeitet, vom Konzern bis zum Einzelunternehmen.

Datenschutz hat in der ARD einen sehr hohen Stellenwert und der Schutz Ihrer Daten wird sehr ernst genommen. Grundlage ist insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Rundfunksstaatsvertrag.
Welche Daten erheben wir und wie werden sie verwendet? Wenn Sie beispielsweise unsere Website benutzen, erheben wir einzelne personenbezogene Daten, z.B. von welchem Gerät Sie uns besuchen. Diese Informationen werden grundsätzlich nur verwendet, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website erforderlich ist. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach sieben Tagen. Die vorübergehende Erhebung der Daten durch das System ist erforderlich, um eine Auslieferung der Website an Ihr Endgerät zu ermöglichen und deren Wiedergabe zu gewährleisten. Wenn Sie mehr zum Umgang Ihrer Daten bei ARD Digital wissen wollen, lesen sie hier unsere ausführliche Datenschutzerklärung.

Urheberrecht

Das Urheberrecht basiert auf kontinental- europäischen Gesetzgebungen und schützt den Urheber selbst. Das Urheberrecht betrifft uns alle: Jede Person, die ein Foto macht, einen Text schreibt, einen Film dreht, Musik macht, eine App oder ein Spiel entwickelt ist Urheber. Auch im Internet  hat das Urheberrecht seine Geltung.

Die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte liegen ausschließlich im Besitz des Urhebers. In der Regel können diese nicht auf andere übertragen werden, es besteht allerdings die Möglichkeit, Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen.

Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken, da ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht ohne Einverständniserklärung des Urhebers verwendet werden darf und sorgt dafür, dass der Urheber bei einer Verwertung einen finanziellen Ausgleich erhält. Die Dauer der Schutzfrist des Urheberrechts erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach Erlöschen des Schutzes werden die Werke gemeinfrei, stehen also jedem zur freien Verfügung.

Demgegenüber findet in den USA das Copyright Anwendung, das eher ein Verwerterrecht ist, da das Hauptaugenmerk auf der wirtschaftlichen Verwertung liegt. Verwerter – beispielsweise Verlage – erhalten eine zeitlang ein exklusives Recht, ein bestimmtes Werk zu vervielfältigen. Während das Copyright die wirtschaftlichen Interessen schützt, bezieht sich das Urheberrecht sowohl auf die wirtschaftlichen als auch die geistlichen Interessen des Urhebers. Ein weiterer Unterschied ist, dass das Copyright an jemand anderen übertragen werden kann. In Ländern, in denen das Copyright gilt, können Urheber in Verträgen sämtliche Rechte an ihren Werken an einen Verlag oder Auftraggeber abtreten.

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