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Die Einspeiseentgelte sind Bestandteil von sogenannten Einspeiseverträgen, die die ARD mit den Kabelnetzbetreibern abgeschlossen hatte. Solange es diese Einspeiseverträge gab, gab es auch eine Grundlage für Zahlungen. Die Kabelnetzbetreiber bestehen auf den Abschluss solcher Verträge, weil sie ihnen neben den Kabelentgelten ihrer Kunden zusätzliche Einnahmen verschaffen.
Die ARD-Anstalten haben sich jedoch entschlossen, die bestehenden Verträge zu beenden und künftig keine neuen Verträge mehr abzuschließen; damit entfällt auch die rechtliche Basis für Entgeltzahlungen. Die Rundfunkanstalten hatten für die Beendung der Verträge mehrere Gründe:
· Die Einspeiseverträge sind ein Relikt aus den Zeiten des Kabelnetzausbaus der Deutschen Bundespost. Die darin vorgesehenen Zahlungen waren einst als Beitrag der Rundfunkveranstalter zu diesem Netzausbau gedacht. Die Kabelnetze werden heute durch wirtschaftlich selbstständige Unternehmen betrieben. Sie stehen im digitalen Zeitalter im Wettbewerb mit verschiedensten neuen Anbietern. Eine weitere Alimentierung durch Einspeiseentgelte ist nicht mehr sachgerecht und beeinträchtigt den gerade entstehenden Wettbewerb. Zudem werden all jene benachteiligt, die das gleiche Geschäft seit jeher ohne Entgelte der Anstalten betreiben. Dies ist die Mehrheit der Kabelnetzbetreiber in Deutschland.
· Eine eingehende Analyse der Marktentwicklung, des Wettbewerbsumfeldes sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen hat ergeben, dass die Verbreitung der Programme auch ohne zusätzliche vertragliche Abreden weitgehend gesichert bleibt.
· Die Programme der ARD haben für die Kabelnetzbetreiber einen wirtschaftlichen Wert: Sie nutzen diese, um sie im Rahmen ihrer Kabelprodukte an ihre Kunden zu vermarkten und so Gewinn zu erzielen. Die hochwertigen, mit viel Aufwand produzierten Programme erhalten die Kabelnetzbetreiber (abgesehen von urheberrechtlichen Lizenzgebühren, die von Verwertungsgesellschaften festgesetzt werden) kostenfrei.
· Die ARD will sparsam und effizient wirtschaften. Es geht also darum, die Rundfunkbeiträge der Bürgerinnen und Bürger verantwortungsvoll einzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Beiträge künftig möglichst stabil bleiben. Dazu gehört auch, sich nach Möglichkeit von finanziellen Verpflichtungen zu trennen, die nicht oder nicht mehr notwendig sind. Genau dies hat auch die „Finanzaufsicht“ von ARD/ZDF, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF), verlangt.
Mehrere Kabelnetzbetreiber haben die ARD vor Gericht auf die Zahlung von Einspeiseentgelten verklagt und versuchen, die Zahlung von Einspeiseentgelten durchzusetzen. Die ARD geht davon aus, dass Kabelnetzbetreiber keinen rechtlichen Anspruch darauf haben, an den Rundfunkbeiträgen zu partizipieren. Die ARD setzt sich gegen diese Ansprüche deshalb auch vor Gericht zur Wehr.
Bisher hat kein einziges Gericht einen Anspruch auf die Zahlung von Einspeiseentgelten anerkannt. Vielmehr betonen alle angerufenen Gerichte, dass die Kabelnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Geschäft betreiben und ihre Kosten bei ihren Endkunden decken können. Einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Einspeiseentgelten haben die Kabelnetzbetreiber deshalb nicht.
Rechtlich wie technisch haben die Kabelnetzbetreiber alle Möglichkeiten, ihren Kunden sämtliche ARD-Programme anzubieten – und das auch ohne einen Einspeisevertrag.
Die Rundfunkprogramme der ARD sind für Kabelnetzbetreiber ein wertvoller Bestandteil ihrer eigenen Kabelanschlussprodukte. Sie haben deshalb ein wirtschaftliches Interesse daran, diese Programme einzuspeisen und ihren Kunden anzubieten. Um zu verhindern, dass bei der Belegung der Kabelnetze ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, hat der Gesetzgeber außerdem die Must-Carry-Regelungen vorgesehen.
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) sah für die Kabelverbreitung für das Jahr 2012 einen Gesamtaufwand von 45,4 Mio. Euro zzgl. MwSt. vor, die ab 2013 entfallen. Die genauen Anteile der Vertragspartner sind jedoch Vertragsinterna. Die ARD ist diesbezüglich zur Vertraulichkeit verpflichtet und wird sich deshalb nicht zu Vertragsdetails äußern.
Die genaue Anzahl der Kabelnetzbetreiber ist nicht bekannt. In Deutschland soll es mehrere tausend Kabelanlagen und entsprechend viele Kabelnetzbetreiber geben. Die Anzahl der angeschlossenen Haushalte variiert dabei sehr stark.
Einspeiseentgelte haben die ARD-Anstalten seit jeher nur an zwei Unternehmen gezahlt: Kabel Deutschland und Unitymedia Kabel BW. Diese hatten auf Grund ihrer Größe die Marktmacht, Einspeiseverträge und Entgeltzahlungen durchzusetzen.
Selbiges gilt auch für IPTV-Anbieter wie die Deutsche Telekom AG und Vodafone: Auch diese Anbieter stellen die Programme der ARD ihren Endkunden zur Verfügung und erzielen so ihre Einnahmen; Einspeiseentgelte erhalten sie nicht.
Satellit und DVB-T sind die primären Verbreitungswege für die Rundfunkanstalten. Sie verbreiten dort ihre Programme in eigener Hoheit. Die DVB-T-Verbreitung erfolgt zum Teil durch die Anstalten selbst, zum Teil durch Dienstleister. Die Satellitenverbreitung erfolgt vollständig über den Dienstleister SES ASTRA. Der Unterschied zu Kabelnetzbetreibern besteht darin, dass diese die Programme für die Endkunden nicht kostenlos, unverschlüsselt und flächendeckend verfügbar machen, sondern Entgelte erheben. Sie vermarkten die fremden Programme also im eigenen wirtschaftlichen Interesse und können sich durch den Verkauf von Kabelanschlüssen refinanzieren. Satellitenbetreiber und Betreiber terrestrischer Sendeanlagen können dies nicht. Sie werden als technische Dienstleister von den Rundfunkanstalten bezahlt.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Kabelnetzbetreiber sind eigenständige Wirtschaftsunternehmen, die gegenüber den Kabelkunden eine Leistung erbringen, nämlich die Bereitstellung von Rundfunkprogrammen (ggf. auch Telefonie und Internet) in ihren Wohnungen. Dafür entstehen den Unternehmen Kosten, die sie über die Kundenentgelte refinanzieren. Die ARD-Rundfunkanstalten finanzieren selbst Verbreitungswege wie Satellit und DVB-T. Dort sind die Programme ohne zusätzliche Entgelte für jedermann frei empfangbar.
Als „Must-Carry“-Regeln werden die gesetzlichen Verbreitungspflichten bezeichnet, die nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) oder den Landesmediengesetzen für sogenannte Plattformanbieter bzw. Kabelnetzbetreiber gelten.
„Must-Carry“-Regeln finden sich für die digitale Verbreitung in § 52b RStV. Danach hat ein Kabelnetzbetreiber derzeit die „für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme sowie die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste“ zu verbreiten. Schließlich müssen am Kabelanschluss auch alle Zusatzdienste, wie z.B. für Untertitel und Audiodeskription, der EPG, die HbbTV-Angebote, Dolby-Ton etc. verfügbar sein.
Eine Differenzierung nach Standardfernsehen (SDTV) und hochauflösendem Fernsehen (HDTV) trifft das Gesetz indes nicht. Die Kabelbetreiber sind also nicht gesetzlich verpflichtet, die digitalen Programme sowohl in SD als auch in HD einzuspeisen.
Für die analoge Verbreitung sehen die Landesmediengesetze jeweils unterschiedliche Regelungen pro Bundesland vor. Grundsätzlich haben die überregionalen Programme, die regionalen Hörfunk-Programme die Programme von Deutschlandradio und das jeweils ortsrichtige Dritte Programm Must Carry-Status. In Einzelfällen reicht die Verbreitungspflicht noch darüber hinaus; dies ist eine Frage des jeweiligen Landesrechts.
Auch bestimmte private Sender sind gesetzlich besonders geschützt, z.B. lokale Fernsehsender, Fernsehsender mit Lokalfenstern und Bürgerrundfunk.
Am digitalen Kabelanschluss müssen folgende öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme verfügbar sein: Das Erste, ZDF, EinsPlus, tagesschau24, EinsFestival, ZDFneo, ZDFkultur, ZDFdoku, KiKA, PHOENIX, 3sat, arte sowie die 3. Fernsehprogramme BR, hr, MDR, NDR, rbb, Radio Bremen, SWR, SR und WDR. Für Hörfunkprogramme gelten Must Carry-Pflichten für die jeweils regionalen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Im analogen Bereich gewährleisten die Landesmediengesetze die Verfügbarkeit der Fernsehprogramme Das Erste, ZDF, KiKA, PHOENIX, 3Sat, arte, des regionalen Dritten Fernsehprogramms (z.B. hr fernsehen in Hessen) und regelmäßig die jeweils ortsrichtigen öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme. Je nach Landesrecht können noch weitere Fernseh- oder Hörfunkprogramme erfasst sein.
Die Landesfenster Regionalvarianten der Dritten Programme sind nach dem Rundfunkrecht „nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind.“ Die Regionalvarianten der Dritten Programme von Mehrländeranstalten (MDR, NDR, rbb, WDR) müssen also nicht alle bundesweit angeboten werden. Hier genügt eine Version (also z.B. rbb Brandenburg oder rbb Berlin).
Gesetzlich darf ein Kabelnetzbetreiber technische Veränderungen an den Programmen nur vornehmen, sofern diese einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen.
Für die digitalen Must-Carry-Programme ist zudem vorgeschrieben, dass die dafür bereitgestellten Kapazitäten „technisch gleichwertig“ sein müssen (§ 52b Abs. 1 Satz 1 d) RStV). Ein Kabelnetzbetreiber darf also Must Carry-Programme nicht in einer geringeren Qualität übertragen als andere Programme.
Grundsätzlich können mit einem Kabelanschluss sowohl analoge als auch digitale Programme empfangen werden. Die analoge Verbreitung erfolgt in wesentlich schlechterer Qualität und verbraucht auch mehr Bandbreite. Im digitalen Bereich des Kabels ist deshalb die Programmvielfalt größer, Bild- und Tonqualität sind viel besser. Zudem sind Zusatzdienste, wie elektronische Programmführer, neue Videotexte und - in Verbindung mit einem Internetanschluss - Mediatheken verfügbar.
Die ARD hat deshalb ein Interesse daran, dass in nicht allzu ferner Zukunft alle Kabelkunden auf digitalen Empfang umstellen. Die Netze gehören aber den Kabelnetzbetreibern; sie müssen das also auch wollen und vorantreiben.
Mit der Beendigung der analogen Satellitenausstrahlung am 30. April 2012 endete für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstaltendie Ära des analogen Fernsehens. Die Programmsignale werden seitdem nur noch digital bereitgestellt. Kabelnetzbetreiber müssen deshalb die Programme der ARD von digital nach analog wandeln, um sie analog zu verbreiten. Die Vorteile der digitalen Verbreitung werden dabei wieder beseitigt.
Die ARD hat deshalb an der ausschließlich digitalen Verbreitung auch im Kabel ein großes Interesse. Sie strebt keine neuen Vereinbarungen über die analoge Programmverbreitung mehr an. Bis Ende 2012 ist die analoge Verbreitung noch Bestandteil der Einspeiseverträge gewesen. Gesetzlich steht es den Kabelnetzbetreibern frei, ob sie ihren Kunden analogen Kabelempfang anbieten möchten. Bieten sie ihn an, sind sie jedoch an die gesetzlichen Verbreitungspflichten des Rundfunkstaatsvertrages gebunden.
Rundfunkrechtlich ist das zulässig. Grundsätzlich gilt aber: Solange ein Kabelnetzbetreiber analoge Programme anbietet, muss er auch die gesetzlichen Verbreitungsverpflichtungen („Must-Carry“-Regeln) beachten. Analoge Programme, die nicht darunter fallen, muss er nicht verbreiten. Dem können jedoch andere rechtliche Gründe entgegen stehen, wie beispielsweise Verträge mit den Kunden und mit der Wohnungswirtschaft.
Die ARD bietet allen Kabelnetzbetreibern die HD-Programmsignale zur Weitersendung an – die Kabelnetzbetreiber können diese Signale ihren Kunden also zur Verfügung stellen. Zu den Gründen einiger Kabelnetzbetreiber, ihren Kunden die neuen HD-Programme vorzuenthalten, können nur diese selbst Auskunft geben.
Die Rundfunkanstalten der ARD bieten eine Reihe von unterschiedlichen Empfangsalternativen. Sämtliche öffentlich-rechtliche Programme sind über Satellit unverschlüsselt und kostenfrei in digitaler und vielfach auch in hochauflösender Qualität (ASTRA) zu empfangen. In vielen Regionen ist zudem das terrestrische Fernsehen, DVB-T, verfügbar. Viele Programme werden von den ARD-Anstalten auch per Streaming über das offene Internet angeboten (siehe z.B. http://live.daserste.de).
Weitere Alternativen bieten die IPTV-Angebote der Deutschen Telekom und von Vodafone sowie das WebTV-Angebot von Zattoo.
Nach Angaben der Landesmedienanstalten (Digitalisierungsbericht 2012) nutzen in Deutschland 18,2 Millionen Haushalte den Empfangsweg Kabel (davon empfangen 48,2 Prozent digital). 17,3 Millionen Haushalte empfangen Fernsehen über Satellit und 1,6 Millionen Haushalte über DVB-T.