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25.05.2013 - 05:32 Uhr

Wir sind eins - ARD

FAQ

Kabel

Warum wollen die ARD-Anstalten für ihre Programme keine Einspeiseentgelte mehr bezahlen?

Die Einspeiseentgelte sind Bestandteil von sogenannten Einspeiseverträgen, die die ARD mit den Kabelnetzbetreibern abgeschlossen hatte. Solange es diese Einspeiseverträge gab, gab es auch eine Grundlage für Zahlungen. Die Kabelnetzbetreiber bestehen auf den Abschluss solcher Verträge, weil sie ihnen neben den Kabelentgelten ihrer Kunden zusätzliche Einnahmen verschaffen.

 

Die ARD-Anstalten haben sich jedoch entschlossen, die bestehenden Verträge zu beenden und künftig keine neuen Verträge mehr abzuschließen; damit entfällt auch die rechtliche Basis für Entgeltzahlungen. Die Rundfunkanstalten hatten für die Beendung der Verträge mehrere Gründe:

 

·         Die Einspeiseverträge sind ein Relikt aus den Zeiten des Kabelnetzausbaus der Deutschen Bundespost. Die darin vorgesehenen Zahlungen waren einst als Beitrag der Rundfunkveranstalter zu diesem Netzausbau gedacht. Die Kabelnetze werden heute durch wirtschaftlich selbstständige Unternehmen betrieben. Sie stehen im digitalen Zeitalter im Wettbewerb mit verschiedensten neuen Anbietern. Eine weitere Alimentierung durch Einspeiseentgelte ist nicht mehr sachgerecht und beeinträchtigt den gerade entstehenden Wettbewerb. Zudem werden all jene benachteiligt, die das gleiche Geschäft seit jeher ohne Entgelte der Anstalten betreiben. Dies ist die Mehrheit der Kabelnetzbetreiber in Deutschland.

 

·         Eine eingehende Analyse der Marktentwicklung, des Wettbewerbsumfeldes sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen hat ergeben, dass die Verbreitung der Programme auch ohne zusätzliche vertragliche Abreden weitgehend gesichert bleibt.

 

·         Die Programme der ARD haben für die Kabelnetzbetreiber einen wirtschaftlichen Wert: Sie nutzen diese, um sie im Rahmen ihrer Kabelprodukte an ihre Kunden zu vermarkten und so Gewinn zu erzielen. Die hochwertigen, mit viel Aufwand produzierten Programme erhalten die Kabelnetzbetreiber (abgesehen von urheberrechtlichen Lizenzgebühren, die von Verwertungsgesellschaften festgesetzt werden) kostenfrei.

 

·         Die ARD will sparsam und effizient wirtschaften. Es geht also darum, die Rundfunkbeiträge der Bürgerinnen und Bürger verantwortungsvoll einzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Beiträge künftig möglichst stabil bleiben. Dazu gehört auch, sich nach Möglichkeit von finanziellen Verpflichtungen zu trennen, die nicht oder nicht mehr notwendig sind. Genau dies hat auch die „Finanzaufsicht“ von ARD/ZDF, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF), verlangt.

Haben Kabelnetzbetreiber einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Einspeiseentgelten?

Mehrere Kabelnetzbetreiber haben die ARD vor Gericht auf die Zahlung von Einspeiseentgelten verklagt und versuchen, die Zahlung von Einspeiseentgelten durchzusetzen. Die ARD geht davon aus, dass Kabelnetzbetreiber keinen rechtlichen Anspruch darauf haben, an den Rundfunkbeiträgen zu partizipieren. Die ARD setzt sich gegen diese Ansprüche deshalb auch vor Gericht zur Wehr.

 

Bisher hat kein einziges Gericht einen Anspruch auf die Zahlung von Einspeiseentgelten anerkannt. Vielmehr betonen alle angerufenen Gerichte, dass die Kabelnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Geschäft betreiben und ihre Kosten bei ihren Endkunden decken können. Einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Einspeiseentgelten haben die Kabelnetzbetreiber deshalb nicht.

Verhindert die ARD die Verbreitung ihrer Programme in bestimmten Kabelnetzen?

Nein. Die Programme können von allen Kabelnetzbetreibern zu gleichen Bedingungen per Satellit empfangen und in den Kabelnetzen weitergesendet werden. Die ARD-Anstalten begrüßen es, wenn möglichst alle Programme verbreitet werden. Die ARD betreibt selbst erheblichen Aufwand, um die Kabelunternehmen dabei zu unterstützen. So werden an einem zentralen Übergabepunkt in Frankfurt/Main alle Programme für die störungsfreie leitungsgebundene Übernahme durch Kabelnetzbetreiber zur Verfügung gestellt. Diesen Service erbringt die ARD auf eigene Kosten. Die ARD verhindert also die Weiterverbreitung in Kabelnetzen nicht, sondern unterstützt die Unternehmen sogar dabei.

Werden die von der Kündigung der Kabeleinspeiseverträge betroffenen Kabelnetzbetreiber die ARD-Programme demnächst nicht mehr verbreiten?

Rechtlich wie technisch haben die Kabelnetzbetreiber alle Möglichkeiten, ihren Kunden sämtliche ARD-Programme anzubieten – und das auch ohne einen Einspeisevertrag.

 

Die Rundfunkprogramme der ARD sind für Kabelnetzbetreiber ein wertvoller Bestandteil ihrer eigenen Kabelanschlussprodukte. Sie haben deshalb ein wirtschaftliches Interesse daran, diese Programme einzuspeisen und ihren Kunden anzubieten. Um zu verhindern, dass bei der Belegung der Kabelnetze ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, hat der Gesetzgeber außerdem die Must-Carry-Regelungen vorgesehen.

Wird durch den Wegfall der Entgeltzahlungen nicht der Wettbewerb verzerrt?

Das Gegenteil ist der Fall. Die betroffenen großen Kabelnetzbetreiber werden künftig mit den kleineren und neuen Marktakteuren, wie z.B. TeleColumbus, PrimaCom, die Deutsche Telekom und Vodafone, gleichbehandelt. Dies wird die Position dieser Unternehmen stärken, denn ihr Geschäftsmodell wurde noch nie mit Rundfunkgebühren unterstützt.

Wie viel wird die ARD einsparen, wenn sie die Einspeiseentgelte nicht mehr zahlt?

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) sah für die Kabelverbreitung für das Jahr 2012 einen Gesamtaufwand von 45,4 Mio. Euro zzgl. MwSt. vor, die ab 2013 entfallen. Die genauen Anteile der Vertragspartner sind jedoch Vertragsinterna. Die ARD ist diesbezüglich zur Vertraulichkeit verpflichtet und wird sich deshalb nicht zu Vertragsdetails äußern.

Zahlen nur die ARD-Anstalten keine Einspeiseentgelte mehr, oder haben das auch andere Sender beschlossen?

In anderen europäischen Staaten und sogar weltweit zahlen in der Regel die Kabelnetzbetreiber an die Fernsehanstalten, um deren Programme an die Kunden weitersenden zu dürfen. Auch in Deutschland geht die Entwicklung nun in diese Richtung.

Wie viele Kabelnetzbetreiber gibt es in Deutschland und an wie viele zahlen die ARD-Anstalten Einspeiseentgelte?

Die genaue Anzahl der Kabelnetzbetreiber ist nicht bekannt. In Deutschland soll es mehrere tausend Kabelanlagen und entsprechend viele Kabelnetzbetreiber geben. Die Anzahl der angeschlossenen Haushalte variiert dabei sehr stark.

 

Einspeiseentgelte haben die ARD-Anstalten seit jeher nur an zwei Unternehmen gezahlt: Kabel Deutschland und Unitymedia Kabel BW. Diese hatten auf Grund ihrer Größe die Marktmacht, Einspeiseverträge und Entgeltzahlungen durchzusetzen.

 

Selbiges gilt auch für IPTV-Anbieter wie die Deutsche Telekom AG und Vodafone: Auch diese Anbieter stellen die Programme der ARD ihren Endkunden zur Verfügung und erzielen so ihre Einnahmen; Einspeiseentgelte erhalten sie nicht.

Warum zahlen die öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Verbreitung per Terrestrik und Satellit?

Satellit und DVB-T sind die primären Verbreitungswege für die Rundfunkanstalten. Sie verbreiten dort ihre Programme in eigener Hoheit. Die DVB-T-Verbreitung erfolgt zum Teil durch die Anstalten selbst, zum Teil durch Dienstleister. Die Satellitenverbreitung erfolgt vollständig über den Dienstleister SES ASTRA. Der Unterschied zu Kabelnetzbetreibern besteht darin, dass diese die Programme für die Endkunden nicht kostenlos, unverschlüsselt und flächendeckend verfügbar machen, sondern Entgelte erheben. Sie vermarkten die fremden Programme also im eigenen wirtschaftlichen Interesse und können sich durch den Verkauf von Kabelanschlüssen refinanzieren. Satellitenbetreiber und Betreiber terrestrischer Sendeanlagen können dies nicht. Sie werden als technische Dienstleister von den Rundfunkanstalten bezahlt.

Warum muss ich als Kabelkunde zusätzlich zu meinem Rundfunkbeitrag für den Rundfunkempfang zahlen?

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Kabelnetzbetreiber sind eigenständige Wirtschaftsunternehmen, die gegenüber den Kabelkunden eine Leistung erbringen, nämlich die Bereitstellung von Rundfunkprogrammen (ggf. auch Telefonie und Internet) in ihren Wohnungen. Dafür entstehen den Unternehmen Kosten, die sie über die Kundenentgelte refinanzieren. Die ARD-Rundfunkanstalten finanzieren selbst Verbreitungswege wie Satellit und DVB-T. Dort sind die Programme ohne zusätzliche Entgelte für jedermann frei empfangbar.

Werden nun die Kosten für den Kabelanschluss steigen?

Die ARD geht davon aus, dass KDG und Unitymedia Kabel BW die Kosten für die Kabelanschlüsse, auch vor dem Hintergrund des Wettbewerbsumfelds, weiterhin verantwortlich und für die Kunden verträglich gestalten werden.

Was bedeutet eigentlich „Must Carry“?

Als „Must-Carry“-Regeln werden die gesetzlichen Verbreitungspflichten bezeichnet, die nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) oder den Landesmediengesetzen für sogenannte Plattformanbieter bzw. Kabelnetzbetreiber gelten.

 

„Must-Carry“-Regeln finden sich für die digitale Verbreitung in § 52b RStV. Danach hat ein Kabelnetzbetreiber derzeit die „für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme sowie die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste“ zu verbreiten. Schließlich müssen am Kabelanschluss auch alle Zusatzdienste, wie z.B. für Untertitel und Audiodeskription, der EPG, die HbbTV-Angebote, Dolby-Ton etc. verfügbar sein.

 

Eine Differenzierung nach Standardfernsehen (SDTV) und hochauflösendem Fernsehen (HDTV) trifft das Gesetz indes nicht. Die Kabelbetreiber sind also nicht gesetzlich verpflichtet,  die digitalen Programme sowohl in SD als auch in HD einzuspeisen.

 

Für die analoge Verbreitung sehen die Landesmediengesetze jeweils unterschiedliche Regelungen pro Bundesland vor. Grundsätzlich haben die überregionalen  Programme, die regionalen Hörfunk-Programme die Programme von Deutschlandradio und das jeweils ortsrichtige Dritte Programm Must Carry-Status. In Einzelfällen reicht die Verbreitungspflicht noch darüber hinaus; dies ist eine Frage des jeweiligen Landesrechts.

 

Auch bestimmte private Sender sind gesetzlich besonders geschützt, z.B. lokale Fernsehsender, Fernsehsender mit Lokalfenstern und Bürgerrundfunk.

Welche Programme sind also von den Must Carry-Pflichten erfasst?

Am digitalen Kabelanschluss müssen folgende öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme verfügbar sein: Das Erste, ZDF, EinsPlus, tagesschau24, EinsFestival, ZDFneo, ZDFkultur, ZDFdoku, KiKA, PHOENIX, 3sat, arte sowie die 3. Fernsehprogramme BR, hr, MDR, NDR, rbb, Radio Bremen, SWR, SR und WDR. Für Hörfunkprogramme gelten Must Carry-Pflichten für die jeweils regionalen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

 

Im analogen Bereich gewährleisten die Landesmediengesetze die Verfügbarkeit der Fernsehprogramme Das Erste, ZDF, KiKA, PHOENIX, 3Sat, arte, des regionalen Dritten Fernsehprogramms (z.B. hr fernsehen in Hessen) und regelmäßig die jeweils ortsrichtigen öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramme. Je nach Landesrecht können noch weitere Fernseh- oder Hörfunkprogramme erfasst sein.

Welche Must-Carry-Vorgaben gelten für die Regionalversionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?

Die Landesfenster Regionalvarianten der Dritten Programme sind nach dem Rundfunkrecht „nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind.“ Die Regionalvarianten der Dritten Programme von Mehrländeranstalten (MDR, NDR, rbb, WDR) müssen also nicht alle bundesweit angeboten werden. Hier genügt eine Version (also z.B. rbb Brandenburg oder rbb Berlin).

Macht das Gesetz auch Vorgaben hinsichtlich der Übertragungsqualität?

Gesetzlich darf ein Kabelnetzbetreiber technische Veränderungen an den Programmen nur vornehmen, sofern diese einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen.

Für die digitalen Must-Carry-Programme ist zudem vorgeschrieben, dass die dafür bereitgestellten Kapazitäten „technisch gleichwertig“ sein müssen (§ 52b Abs. 1 Satz 1 d) RStV). Ein Kabelnetzbetreiber darf also Must Carry-Programme nicht in einer geringeren Qualität übertragen als andere Programme.

Wie wird die ARD die Kabelkunden unterstützen?

Die ARD wird auf die Einhaltung der gesetzlichen Must-Carry-Regelungen achten. Sie unterstützt zudem den Wettbewerb, indem sie anderen Unternehmen die Möglichkeit bietet, den Kabelhaushalten alternative Angebote für den Rundfunkempfang zu unterbreiten.

Was ist der Unterschied zwischen der analogen und der digitalen Verbreitung im Kabel? Welche Vorteile bietet mir der digitale Kabelempfang?

Grundsätzlich können mit einem Kabelanschluss sowohl analoge als auch digitale Programme empfangen werden. Die analoge Verbreitung erfolgt in wesentlich schlechterer Qualität und verbraucht auch mehr Bandbreite. Im digitalen Bereich des Kabels ist deshalb die Programmvielfalt größer, Bild- und Tonqualität sind viel besser. Zudem sind Zusatzdienste, wie elektronische Programmführer, neue Videotexte und - in Verbindung mit einem Internetanschluss - Mediatheken verfügbar.

Die ARD hat deshalb ein Interesse daran, dass in nicht allzu ferner Zukunft alle Kabelkunden auf digitalen Empfang umstellen. Die Netze gehören aber den Kabelnetzbetreibern; sie müssen das also auch wollen und vorantreiben.

Haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch ein Interesse an der analogen Verbreitung im Kabel?

Mit der Beendigung der analogen Satellitenausstrahlung am 30. April 2012 endete für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstaltendie Ära des analogen Fernsehens. Die Programmsignale werden seitdem nur noch digital bereitgestellt. Kabelnetzbetreiber müssen deshalb die Programme der ARD von digital nach analog wandeln, um sie analog zu verbreiten. Die Vorteile der digitalen Verbreitung werden dabei wieder beseitigt.

 

Die ARD hat deshalb an der ausschließlich digitalen Verbreitung auch im Kabel ein großes Interesse. Sie strebt keine neuen Vereinbarungen über die analoge Programmverbreitung mehr an. Bis Ende 2012 ist die analoge Verbreitung noch Bestandteil der Einspeiseverträge gewesen. Gesetzlich steht es den Kabelnetzbetreibern frei, ob sie ihren Kunden analogen Kabelempfang anbieten möchten. Bieten sie ihn an, sind sie jedoch an die gesetzlichen Verbreitungspflichten des Rundfunkstaatsvertrages gebunden.

Darf mein Kabelnetzbetreiber die Anzahl analoger Programme reduzieren?

Rundfunkrechtlich ist das zulässig. Grundsätzlich gilt aber: Solange ein Kabelnetzbetreiber analoge Programme anbietet, muss er auch die gesetzlichen Verbreitungsverpflichtungen („Must-Carry“-Regeln) beachten. Analoge Programme, die nicht darunter fallen, muss er nicht verbreiten. Dem können jedoch andere rechtliche Gründe entgegen stehen, wie beispielsweise Verträge mit den Kunden und mit der Wohnungswirtschaft.

Warum transportieren einige Kabelnetzbetreiber die neuen HD-Programme der ARD nicht?

Die ARD bietet allen Kabelnetzbetreibern die HD-Programmsignale zur Weitersendung an – die Kabelnetzbetreiber können diese Signale ihren Kunden also zur Verfügung stellen. Zu den Gründen einiger Kabelnetzbetreiber, ihren Kunden die neuen HD-Programme vorzuenthalten, können nur diese selbst Auskunft geben.

Welche Empfangswege kann ich nutzen, um die Programme der ARD zu empfangen?

Die Rundfunkanstalten der ARD bieten eine Reihe von unterschiedlichen Empfangsalternativen. Sämtliche öffentlich-rechtliche Programme sind über Satellit unverschlüsselt und kostenfrei in digitaler und vielfach auch in hochauflösender Qualität (ASTRA) zu empfangen. In vielen Regionen ist zudem das terrestrische Fernsehen, DVB-T, verfügbar. Viele Programme werden von den ARD-Anstalten auch per Streaming über das offene Internet angeboten (siehe z.B. http://live.daserste.de).

 

Weitere Alternativen bieten die IPTV-Angebote der Deutschen Telekom und von Vodafone sowie das WebTV-Angebot von Zattoo.

Wie viele Kabelkunden gibt es in Deutschland?

Nach Angaben der Landesmedienanstalten (Digitalisierungsbericht 2012) nutzen in Deutschland 18,2 Millionen Haushalte den Empfangsweg Kabel (davon empfangen 48,2 Prozent digital). 17,3 Millionen Haushalte empfangen Fernsehen über Satellit und 1,6 Millionen Haushalte über DVB-T.

Wie viele Fernseh-Haushalte sind Kunden der Kabelnetzbetreiber KDG, Unitymedia und KabelBW?

Zur Anzahl ihrer Kunden können nur die jeweiligen Kabelnetzbetreiber Auskünfte geben.

Die Landesrundfunkanstalten der ARD: BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR, WDR,
Weitere Einrichtungen und Kooperationen: ARD Digital, ARTE, PHOENIX, 3sat, KI.KA, DLF/DKultur, DW

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